Statuten des „Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes OAFV,

Landesverband des ÖVSV, Ortsgruppe Steyr“

 

 

1. Name und Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen „Oberösterreichischer Amateurfunkverband

 OAFV – Ortsgruppe Steyr“, im folgenden Ortsgruppe genannt.

 

1.2 Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Steyr und erstreckt ihre Tätigkeit vorwiegend

 auf Österreich.

 

1.3 Die Ortsgruppe ist als selbständige Rechtspersönlichkeit Mitglied des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes (OAFV), der seinerseits dem Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV), der als Dachverband der Landesverbände seinerseits der Internationalen Amateur Radio Union (IARU) angehört.

 

2. Zweck des Vereins

2.1 Die Ortsgruppe setzt sich die Förderung des Amateurfunkwesens zum Ziel und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke. Er ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung.

 

2.2 Unter Amateurfunkwesen wird verstanden:

2.2.1 Errichtung und Betrieb von Amateur- Sende- und Empfangsanlagen unter

 Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 2.2.2 Amateurmäßig mögliche Erforschung der Ausbreitungsbedingungen, Betriebstechnik und artverwandte Gebiete.

 

2.2.3 Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder ohne Unterschied der Person, Nationalität, Religion und Rasse.

 2.2.4 Nachrichtentechnische Hilfe in Katastrophen- und Notfällen.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Ideelle Mittel

 

3.1.1 Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder auf dem Gebiete des Amateurfunkwesens.

 

3.1.2 Herausgabe und Verbreitung von Vereinsinformationen

 

3.1.3 Vermittlung von Empfangsbestätigungskarten

 

3.1.4 Verbindung zu Vereinigungen gleicher Art.

 

3.1.5 Veranstaltungen

 

3.2 Finanzielle Mittel:

 

3.2.1 Beitrittsgebühren

 

3.2.2 Mitgliedsbeiträge

 

3.2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Kapitalanlagen

 

3.2.4 Spenden und Zuwendungen aller Art

 

4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitgliedschaft zur Ortsgruppe wird erworben

 

 4.1.1. Über Ansuchen werden vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen:

 

4.1.1.1 Einzelpersonen

 

4.1.1.2 Fördernde Mitglieder

 

4.2 Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe endet:

 

4.2.1 Durch Austritt. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und ist spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

 

4.2.2 Durch den Tod.

 

4.2.3 Durch Auflösung der Ortsgruppe.

 

4.2.4 Durch Fortfall der für die Aufnahme maßgebenden Voraussetzungen.

 

4.2.5 Durch Ausschluss durch die Ortsgruppenversammlung.

 

5. Statutenänderungen

5.1 Statutenänderungen werden von der Ortsgruppenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder 

6.1. Rechte der Mitglieder:

 

6.1.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Ortsgruppe kostenlos zu benützen, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen, in den Ortsgruppenversammlungen nach Maßgabe der Vorschriften des Punkt 8.5 das Stimmrecht auszuüben und sich Ortsgruppenorgan wählen zu lassen.

 

6.2. Pflichten der Mitglieder

 

6.2.1. Alle Mitglieder haben die Interessen der Ortsgruppe zu fördern. Sie fügen sich dessen Statuten und Beschlüssen.

 

6.2.2. Die Mitglieder entrichten den vom Oberösterreichischen Amateurfunkverband jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

 

6.2.3. Die Mitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Amateurfunktätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der IARU.

 

7. Vereinsorgane

7.1. Ortsgruppenversammlung

 

7.2. Ortsgruppenvorstand

 

7.3. Rechnungsprüfer

 

7.4. Schiedsgericht

 

8. Ortsgruppenversammlung

8.1. Die ordentliche Ortsgruppenversammlung findet alle zwei Jahre im Jänner statt und wird

4 Wochen vorher vom Ortsgruppenleiter einberufen.

 

8.2. Den Vorsitz führt der Ortsgruppenleiter bzw. dessen Stellvertreter.

 

8.3. Aufgaben der Ortsgruppenversammlung:

 

8.3.1. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten

 

8.3.2. Genehmigung des Protokolls der letzten Ortsgruppenversammlung.

 

8.3.3. Bericht des Ortsgruppenleiters.

 

8.3.4. Bericht des Kassiers.

 

8.3.5. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.

 

8.3.6. Rücktritt des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

 

8.3.7. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

 

8.3.8. Anträge der Mitglieder.

 

8.3.9. Anträge zur Landesversammlung (OAFV).

 

8.3.10. Allfälliges.

 

8.4. Die Ortsgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

8.5. Stimm- und antragsberechtigt in der Ortsgruppenversammlung sind mit je einer Stimme alle ordentlichen Mitglieder.

 

8.6. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies auch nur von einem Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8.7. Die Ortsgruppenversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

 

8.8. Eine außerordentliche Ortsgruppenversammlung kann vom Ortsgruppenvorstand jederzeit 4 Wochen vorher schriftlich einberufen werden.

 Mindestens ein Zehntel der Ortsgruppenmitglieder kann vom Ortsgruppenvorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppenversammlung verlangen. Auch über Beschluss der Rechnungsprüfer oder eines gerichtlich bestellten Kurators wird eine

 außerordentliche Ortsgruppenversammlung einberufen. Die Punkte 8.2. bis 8.7. sind

einzuhalten.

9. Vorstand

9.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm gehören an:

 

9.1.1. der Ortsgruppenleiter

 

9.1.2. der Ortsgruppenleiter-Stellvertreter

 

9.1.3. der Kassier

 

9.1.4. der Schriftführer

 

9.2. Die Berufung der einzelnen Funktionäre erfolgt durch Wahl in der Ortsgruppenversammlung.

 

9.3. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:

 

9.3.1. Der Ortsgruppenleiter vertritt die Ortsgruppe nach außen. Er führt im Vorstand und in der Ortsgruppenversammlung den Vorsitz, er sorgt für die Beachtung der Satzungen und für die Durchführung der Beschlüsse.

 

9.3.2. Der Ortsgruppenleiter-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmanns bei dessen Verhinderung.

 

9.3.3. Dem Kassier obliegt die finanzielle Gebarung der Ortsgruppe, er hebt die Beitritts- und Mitgliedsbeiträge ein.

 

9.3.4. Schriftliche Ausfertigungen der Ortsgruppe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Ortsgruppenleiters oder mit seiner Zustimmung des Ortsgruppenleiter-Stellvertreters mit einem weiteren Vorstandsmitglied, in Geldangelegenheiten des Ortsgruppenleiters oder des Kassiers.

 

9.3.5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Ortsgruppe nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Ortsgruppenleiter, bei dessen Verhinderung vom Ortsgruppenleiter-Stellvertreter, erteilt werden.

 

9.4. Die Funktionsdauer des Ortsgruppenvorstandes beträgt jeweils zwei Jahre, sie erlischt jedoch erst, sobald der neue Vorstand bestellt ist.

 

9.5. Der Verlust der Funktion eines Vorstandsmitgliedes ist gegeben:

 

9.5.1. Durch Tod

 

9.5.2. Durch Rücktritt

 

9.5.3. Durch Ablauf der Funktionsperiode

 

9.5.4. Durch Beendigung der Mitgliedschaft (Punkt 4.2)

 

9.6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl mit Sitz und Stimme kooptieren.

 

9.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

9.8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Ortsgruppenleiter oder dessen Stellvertreter noch zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

10. Rechnungsprüfer

10.1. Die Ortsgruppenversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die dem Ortsgruppenvorstand nicht angehören dürfen.

 

10.2 Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt jeweils 2 Jahre und endet mit der Neuwahl von Rechnungsprüfern bei der Ortsgruppenversammlung.

Außerdem endet die Funktion gemäß Punkt 9.5.

 

10.3 Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und verpflichtet, dem Ortsgruppenvorstand über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Ortsgruppenvorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen

vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

10.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen derGenehmigung durch die Ortsgruppenversammlung.

 

11. Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

11.1 Für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann ein Schiedsgericht eingesetzt werden.

 

11.2 In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder. Diese bestimmen ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los.

 

11.3 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist unanfechtbar.

 

12. Auflösung des Vereins

12.1 Die freiwillige Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsgruppenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Ortgruppenmitglieder beschlossen werden.

 

12.2 Diese Ortsgruppenversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu bestellen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.